Satzung des Johann-Gottfried-Herder-Forschungsrates e.V.

in der Fassung vom 8. Oktober 1997

Name, Sitz und Zweck

§ 1

Der Johann-Gottfried-Herder-Forschungsrat - im folgenden "Forschungsrat" genannt - hat seinen Sitz in Marburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg eingetragen.

§ 2

1) Der Forschungsrat hat die Aufgabe, die Erforschung des östlichen Mitteleuropa in europäischen Bezügen zu fördern. Dies geschieht durch Förderung von wissenschaftlichen Vorhaben sowie durch die Publikation und den Vertrieb von Forschungsergebnissen. Für einzelne Forschungsbereiche oder spezielle Forschungsaufgaben kann er Fachkommissionen bilden. Er unterhält besondere Beziehungen zu dem von ihm gegründeten und bis 1993 unterhaltenen Herder-Institut in Marburg sowie zu den Historischen Kommissionen der historischen deutschen Ostgebiete und der deutschen Siedlungsgebiete in Ostmittel- und Südosteuropa.

2) Der Forschungsrat dient ausschließlich gemeinnützigen wissenschaftlichen Aufgaben und erstrebt keinerlei Gewinn.

Mitgliedschaft

§ 3

Der Forschungsrat hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, fördernde Mitglieder und korrespondierende Mitglieder.

§ 4

1) Die Zahl der ordentlichen Mitglieder ist auf 75 begrenzt. Sie soll 50 nicht unterschreiten. Ordentliche Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, werden auf die begrenzte Zahl der 75 Mitglieder nicht angerechnet; sie bleiben weiterhin ordentliche Mitglieder und behalten ihr Stimmrecht.

2) Zu ordentlichen Mitgliedern des Forschungsrates werden geeignete und bewährte Forscher auf dem Aufgabengebiet des Forschungsrates gewählt, die nach landschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten ausgewählt werden. Dabei soll die Betreuung der vom Forschungsrat eingerichteten landschaftlichen und fachlichen Arbeitsbereiche sichergestellt werden.

3) Über die Wahl neuer ordentlicher Mitglieder beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

§ 5

1) Persönlichkeiten, die sich um die Ostmitteleuropaforschung verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern gewählt werden, auch ohne vorher Mitglieder des Forschungsrates gewesen zu sein. Die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3, 8, 9 Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung.

2) Ehrenmitglieder behalten das Stimmrecht, sofern sie es zuvor als ordentliche Mitglieder gehabt haben.

3) Dem Präsidenten des J. G. Herder-Forschungsrates kann bei seinem Ausscheiden aus dem Amt die Würde des Ehrenpräsidenten verliehen werden. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

§ 6

1) Als fördernde Mitglieder kann der Forschungsrat natürliche oder juristische Personen, Vereine und Gesellschaften ohne Rechtsfähigkeit aufnehmen, die an den Bestrebungen des Forschungsrates Anteil nehmen.

2) Die Bedingungen zur Aufnahme als förderndes Mitglied werden im einzelnen von Fall zu Fall vom Vorstand geregelt. Über die Aufnahme beschließt die Mitgliederversammlung. Die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3, 8, 9 Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung.

3) Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts.

§ 7

1) Im Sinne des § 4 Abs. 2 um die Ostmitteleuropaforschung verdiente Persönlichkeiten, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, kann der Johann-Gottfried-Herder-Forschungsrat zu korrespondierenden Mitgliedern wählen.

2) Die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3, 8 und 9 Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung.

3) Korrespondierende Mitglieder können an den wissenschaftlichen Veranstaltungen des Forschungsrates teilnehmen. An der Mitgliederversammlung nehmen sie nicht teil.

§ 8

1) Die Mitgliedschaft ist zeitlich nicht begrenzt. Sie erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

2) Der Austritt ist zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig und bedarf der Abgabe einer schriftlichen Erklärung, die dem Forschungsrat spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief zugegangen sein muß.

3) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn es durch sein persönliches oder berufliches Verhalten das Ansehen oder die Ziele des Forschungsrates gefährdet oder sich sonst vereinswidrig verhält. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Nach Möglichkeit soll das Mitglied vorher gehört werden. Das gleiche gilt sinngemäß für den Widerruf der Zulassung von Vertretern der körperschaftlichen Mitglieder.

4) Ein Mitglied, das sich drei Jahre lang an den Arbeiten des Forschungsrates nicht beteiligt hat, soll vom Vorstand nach vorangegangener Klärung der Gründe um die Niederlegung seiner Mitgliedschaft gebeten werden. Führt dieser Schritt zu keinem Ergebnis, so soll bei weiterer Nichtbeteiligung auf der nächsten Mitgliederversammlung der Antrag auf Ausschluß gestellt werden.

§ 9

1) Der Forschungsrat erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

2) Aus der Mitgliedschaft dürfen den Mitgliedern irgendwelche finanzielle Vorteile nicht erwachsen. Ihnen stehen deshalb in ihrer Eigenschaft als Mitglieder Anteile am Vermögen und an den Einnahmen des Forschungsrates und Ansprüche auf sonstige Zuwendungen aus Vermögen und Einnahmen nicht zu.

Organe

§ 10

Die Organe des Forschungsrates sind:

1) Die Mitgliederversammlung (§§ 11-15)

2) Der Vorstand (§§ 16-19)

Mitgliederversammlung

§ 11

1) Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Präsidenten einberufen.

2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Forschungsrates es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder es unter Vorschlag einer bestimmten Tagesordnung wünscht.

3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß mindestens 14 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung abgesandt werden. Hierbei muß auf Beschlüsse, für die eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist, besonders hingewiesen werden. In dringenden Fällen kann auch mit kürzerer Frist eingeladen werden.

4) Änderungen oder Zusätze zur Tagesordnung können seitens der Mitglieder bis zum 10. Tage vor Versammlungsbeginn beim Vorstand beantragt werden.

§ 12

1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsmäßig einberufen ist und wenn außer Mitgliedern des Vorstandes mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

2) Mitglieder, die verhindert sind, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, können sich durch andere, schriftlich bevollmächtigte Mitglieder vertreten lassen, die persönlich anwesend sind. Kein Mitglied kann mehr als zwei der nicht anwesenden Mitglieder vertreten. Bei Abstimmung über Wahl und Ausschluß von Mitgliedern ist Vertretung nicht zulässig.

3) Sieht der Vorstand auf Grund der eingegangenen Zusagen die Beschlußfähigkeit einer Mitgliederversammlung nicht als gesichert an, so soll er die Mitgliederversammlung absagen und binnen Monatsfrist erneut zu einer Mitgliederversammlung einladen. Diese ist nach ordnungsmäßiger Einberufung (§ 11) ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig.

§ 13

Die Mitgliederversammlung hat zu beraten und zu beschließen über:

1) Festsetzung der allgemeinen Aufgaben nach § 2.

2) Bildung und Auflösung von Fachkommissionen sowie Bestätigung von Wahl und Abberufung ihrer Leiter, die ordentliche Mitglieder des Herder-Forschungsrates sein müssen.

3) Jahresbericht des Vorstandes.

4) Bericht der Rechnungsprüfer.

5) Entlastung des Vorstandes.

6) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

7) Wahl von Vertretern für die Mitgliederversammlung des Herder-Instituts e.V.

8) Bildung und Auflösung von Ausschüssen für besondere Aufgaben sowie Wahl und Abberufung ihrer Mitglieder.

9) Entwurf des Wirtschaftsplanes.

10) Wahl und Ausschluß von ordentlichen, korrespondierenden und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

11) Zuweisung von Forschungsmitteln, insbesondere in bezug auf die Fachkommissionen.

12) Planung von Veröffentlichungen.

13) Höhe der Mitgliedsbeiträge.

14) Änderung der Satzung des Forschungsrates.

15) Auflösung des Forschungsrates.

§ 14

1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Forschungsrates oder seinem Vertreter geleitet.

2) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Versammlung den Ausschlag.

3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufnahme oder Ausschluß von Mitgliedern bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 15

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Präsidenten und dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied oder ihren Vertretern durch Unterschrift zu bestätigen ist. Die Niederschrift muß den wesentlichen Gang der Erörterungen sowie den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse enthalten. Sie wird den Mitgliedern des Forschungsrates vervielfältigt zugestellt.

Vorstand

§ 16

1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied und bis zu vier weiteren Mitgliedern.

2) Jedes Vorstandsmitglied wird für ein bestimmtes Amt gewählt.

3) Den Vorstand im Sinne von § 26, Abs. 2 BGB bilden der Präsident und das Geschäftsführende Vorstandsmitglied.

4) Zu seiner Unterstützung darf der Vorstand von Fall zu Fall sachkundige Berater hinzuziehen, die Mitglieder des Forschungsrates nicht zu sein brauchen.

5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 17

1) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl zu zulässig.

2) Die Amtsdauer eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ablauf der Vorstandsperiode.

3) Die Bestellung zum Vorstandsmitglied ist während der Amtszeit nur aus wichtigem Grunde widerruflich.

§ 18

Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten des Forschungsrates, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied.

§ 19

1) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten oder seinem Vertreter einberufen und geleitet.

2) Eine ordnungsgemäß einberufene Sitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens der Präsident oder sein Vertreter, das Geschäftsführende Vorstandsmitglied oder sein Vertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

3) Schriftliche Beschlußfassung ist zulässig.

4) § 15 findet sinngemäß für die Vorstandsmitglieder auch auf die Vorstandssitzung Anwendung.

Geschäftsjahr, Rechnungsprüfung, Verwaltung

§ 20

1) Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

2) Der Rechnungsprüfungsausschuß des Forschungsrates besteht aus zwei Mitgliedern, die für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Ausschuß prüft die Jahresrechnung und berichtet über das Ergebnis an die Mitgliederversammlung. Außerdem hat er oder eines seiner Mitglieder das Recht zu Kassenprüfungen. Er ist berechtigt, in die Bücher des Forschungsrates Einsicht zu nehmen und alle für erforderlich gehaltenen Aufklärungen und Nachweise zu verlangen.

3) Der Forschungsrat darf Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Forschungsrates fremd sind, nicht machen und unverhältnismäßig hohe Vergütungen nicht zahlen.

Auflösung

§ 21

1) Die Auflösung des Forschungsrates kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, in welcher die Auflösung der einzige Punkt der Tagesordnung ist. Ein Beschluß kann nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefaßt werden. §§ 11 und 12 finden Anwendung.

2) Das bei Auflösung des Forschungsrates noch vorhandene Vermögen ist mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes zu gemeinnützigen wissenschaftlichen Zwecken im Sinne seiner Aufgaben zu verwenden.

§ 22

Die am 8. Oktober 1997 beschlossenen Satzungsänderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Publikation der Satzung im Internet erfolgt unverbindlich.